Schadensdokumentation zur Unfallregulierung und Beweissicherung.

Ihr unabhängiger Sachverständiger erfasst in seinem Gutachten den in Frage stehenden Schaden und arbeitet die Instandssetzungskosten detailliert heraus. Das angefertigte Gutachten stellt eine umfassende Dokumentation dar, anhand derer auch Dritte den Schadenumfang genauestens nachvollziehen können (z.B. vor Gericht bei einem etwaigen Rechtsstreit). Erfährt Ihr Fahrzeug eine merkantile Wertminderung, so wird Ihr Sachverständiger diese beziffern und eine Geltendmachung ermöglichen. Weiter können Sie Nutzungsausfallkosten oder falls nötig Mietwagenkosten geltend machen, diese werden von Ihrem Sachverständigen ebenfalls ermittelt. Dazu wird im Reparaturfall die Reparaturdauer und im Totalschadenfall die Wiederbeschaffungsdauer ermittelt. Mit den entsprechenden von uns ermittelten Nutzungsausfall- und Mietwagenklassen können Sie diese Kosten problemlos geltend machen.

Eine gründliche Schadensdokumentation ist von entscheidender Bedeutung, um den Unfallhergang zu rekonstruieren, die Schuldfrage zu klären und eine effektive Unfallregulierung zu ermöglichen. Es ist ratsam, die Dokumentation so schnell wie möglich nach dem Unfall zu beginnen, um wichtige Informationen nicht zu vergessen oder zu verlieren.

Hier sind einige wichtige Punkte aufgezählt:

  • Fotografie: Nehmen Sie umgehend nach dem Unfall detaillierte Fotos von allen beteiligten Fahrzeugen, Schäden, Unfallort und der Verkehrssituation auf. Fotografieren Sie den Schaden aus verschiedenen Blickwinkeln und machen Sie auch Nahaufnahmen, um die genaue Schadensausdehnung festzuhalten.
  • Unfallbericht: Erstellen Sie einen detaillierten Unfallbericht, in dem Sie den genauen Unfallhergang, die beteiligten Fahrzeuge, die Verkehrssituation und eventuelle Zeugeninformationen festhalten. Beschreiben Sie den Unfall so präzise wie möglich und notieren Sie Datum, Uhrzeit und den Ort des Unfalls.
  • Skizze: Zeichnen Sie eine Skizze des Unfallortes und markieren Sie die Positionen der beteiligten Fahrzeuge, Fahrbahneigenschaften, Verkehrsschilder und sonstige relevante Informationen. Eine Skizze kann helfen, den Unfallhergang besser zu veranschaulichen und zu dokumentieren.
  • Zeugenaussagen: Sprechen Sie mit eventuellen Zeugen und notieren Sie sich ihre Kontaktdaten sowie ihre Aussagen zum Unfallhergang. Zeugenaussagen können bei der Klärung der Schuldfrage und der Beweissicherung von großer Bedeutung sein.
  • Polizeibericht: Wenn die Polizei am Unfallort erscheint, bitten Sie um einen offiziellen Polizeibericht. Dieser Bericht enthält wichtige Informationen wie die Unfallnummer, Kontaktdaten der Polizeibeamten und eine objektive Beschreibung des Unfallhergangs.
  • Reparaturkosten: Dokumentieren Sie alle Reparaturkosten und -schritte, einschließlich der Kontaktdaten von Werkstätten, Kostenvoranschläge, Reparaturrechnungen und Belege für Ersatzteile. Diese Informationen sind wichtig für die Schadensregulierung und können als Nachweis für die entstandenen Kosten dienen.
  • Arztberichte: Wenn Verletzungen vorliegen, halten Sie alle medizinischen Berichte und Unterlagen fest, einschließlich ärztlicher Untersuchungen, Diagnosen, Behandlungen, Rechnungen und Krankenhausberichte. Diese Dokumente sind relevant für die Unfallregulierung und können als Beweismittel dienen.

Wichtige Aspekte für den Fall eines Haftpflichtschaden.

Bagatellschadengrenze:

Die Erforderlichkeit der Einholung eines Kfz-Sachverständigengutachtens wird meistens an der Bagatellschadengrenze festgemacht. Ein Schadengutachten ist nur dann entbehrlich und wird nur dann vom gegnerischen Haftpflichtversicherer nicht bezahlt, wenn ein eindeutiger Bagatellschaden vorliegt. Nach Definition des BGH (Bundesgerichtshof) handelt es sich um einen Bagatellschaden, wenn nur oberflächliche (Lack-) Schäden vorliegen. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Sachverständiger zur Schadensfeststellung herangezogen werden kann, ist alleine entscheidend, ob für den geschädigten Kfz-Eigentümer zweifelsfrei erkennbar war, dass der eingetretene Schaden an seinem Fahrzeug ersichtlich nur ein oberflächlicher Lackschaden ist, oder eindeutig unter 750,- € Instandsetzungskosten liegt. Für unsere Kunden ist dies jedoch (fast) unerheblich. Wir nehmen Ihren Schaden auf und je nach Bedarf fertigen wir dann entweder ein Schadengutachten, ein Kurzgutachten, oder eine Kostenkalkulation für Sie an.

Merkantile Wertminderung:

Die „merkantile Wertminderung“, muss einen voll umfänglichen Wertausgleich des durch den eingetretenen Schaden belasteten Fahrzeuges gegenüber einem baugleichen und sonst gleichwertigen nicht unfallbelasteten Fahrzeug darstellen. Diese Differenz steht dem Geschädigten in Form einer Wertminderung zu, die von der gegnerischen Partei zu begleichen ist.

Wirtschaftlicher Totalschaden:

Ein wirtschaftlicher Totalschaden tritt dann ein, wenn die Reparaturkosten zur Instandsetzung eines Fahrzeuges höher sind als dessen Wiederbeschaffungswert. Wird der Schaden nach Totalschaden abgerechnet, d.h. die Instandsetzungskosten übersteigen den Fahrzeugwert, dann wird der festgelegte Wiederbeschaffungswert minus des Restwertes des verunfallten Fahrzeuges von der Versicherung ausbezahlt. Ist das Kraftfahrzeug jedoch weiterhin fahrfähig und verkehrssicher, oder wird die Fahrfähigkeit und Verkehrssicherheit wieder hergestellt, so hat der Geschädigte nach 6 Monaten Weiterbetrieb des Kraftfahrzeuges Anspruch auf eine zusätzliche Auszahlung des Restwertes.

130% Opfergrenze beim wirtschaftlichen Totalschaden:

Wenn bei einem Haftpflichtschaden die Reparaturkosten höher sind als der Wiederbeschaffungswert, aber die 130 % Grenze (Reparaturkosten in Relation zum Wiederbeschaffungswert) nicht übersteigen, so kann der Geschädigte das Fahrzeug reparieren lassen. Eine etwaig anfallende Wertminderung ist in diese Berechnung mit einzubeziehen, diese steht dem Geschädigten ebenfalls zu. Dann dürfen allerdings die Reparaturkosten inkl. der Wertminderung die 130 % Grenze nicht übersteigen.

Wiederbeschaffungswert:

Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den man für den Kauf eines vergleichbaren Fahrzeuges am regionalen Markt aufwenden müsste. Dabei sind die spezifischen Fahrzeugeigenschaften wie Baujahr, Laufleistung, Zustand, Ausstattung, Umbauten, als auch reparierte Schäden und noch bestehende Schäden mit einzubeziehen. Um zu garantieren, dass der Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeuges unabhängig erfolgt, sollten Sie diese Ermittlung nicht dem gegnerischen Haftpflichtversicherer überlassen.

Restwert:

Der sogenannte Restwert bezeichnet dabei den Betrag, den der Geschädigte noch erzielen kann, wenn er sein Unfallfahrzeug weiter verkauft. Der Restwert spielt in Verbindung mit dem Wiederbeschaffungswert im Totalschadenfall eine tragende Rolle (Wiederbeschaffungswert – Restwert = Auszahlungsbetrag durch den Versicherer). Allerdings ist dieser nicht nur im Totalschadenfall einzuholen. Beziffern sich die Reparaturkosten auf über 50 % des Wiederbeschaffungswert, so ist das Einholen einer Wertermittlung für den Wiederbeschaffungs- und Restwert von Nöten. Damit diese Wertermittlung unabhängig erfolgt, sollten Sie auf jeden Fall einen Sachverständigen Ihrer Wahl hinzuziehen.

Fiktive Abrechnung:

Der Geschädigte kann gemäß § 249 BGB frei wählen, ob er das Fahrzeug instand setzen lässt oder ob er sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lässt (fiktive Abrechnung). Die Auszahlung der Reparaturkosten erfolgt nur Netto – also ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer, da diese nur anfällt wenn der Geschädigte reparieren würde. Bei Teilrechnungen, z.B. über besorgte Ersatzteile bei Eigenreparatur, ist die Mehrwertsteuer für diese Teilrechnungen erstattungsfähig.

Nutzungsausfall:

Der Nutzungsausfall fällt dann an, wenn ein Nutzungswille besteht (sie nutzen das Fahrzeug in der Regel) und auf die Nutzung eines Mietwagens verzichtet wird. Die Höhe des Nutzungsausfall berechnet sich anhand der Dauer der Reparatur und der Nutzungsausfallklasse bzw. des Alters Ihres Kraftfahrzeuges. Im Totalschadenfall wird statt der Reparaturdauer die angenommene Wiederbeschaffungsdauer für ein vergleichbares Fahrzeug angelegt. Bei gewerblichen Fahrzeugen müssen gegebenenfalls Vorhaltekosten nachgewiesen werden.

Mietwagenkosten:

Aufgrund verstärkt auftretender Probleme mit den Haftpflichtversicherern bei Nutzung eines Mietwagens, ist hier zu äußerster Vorsicht zu raten. Das beginnt schon damit, dass je nach Versicherer der Schwacke Automietpreisspiegel, der Marktpreisspiegel für Mietwagen von Fraunhofer, oder sogar nur noch nach eigenem Gusto berechnet und bezahlt wird. Sollten Sie die Nutzung eines Mietwagens in Erwähnung ziehen, auf jeden Fall einen kompetenten Anwalt für Verkehrsrechtsanwalt hinzuziehen. Gerne geben wir Ihnen einen solchen Anwalt an die Hand, ebenso wie eine Autovermietung, die aufgrund eindeutiger Rahmenverträge mit den Versicherern keine Kostenfalle für Sie bedeutet. Sprechen Sie uns dahingehend schon bei unserem Erstkontakt an!

Anwalt für Verkehrsrecht:

Wir zitieren das OLG Frankfurt, Urteil vom 1.12.2014 – 22 U 171/13:
„Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.Ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln.“
Dieser Einschätzung ist leider nichts hinzuzufügen. Eine Regulierung ohne kompetenten Rechtsbeistand gleicht einem Glücksspiel, von dem wir aus unserer umfangreichen Praxiserfahrung abraten müssen. Gerne vermitteln wir Ihnen den Kontakt zu einem kompetenten Rechtsbeistand für Ihre Unfallregulierung.